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StaRUG – Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen – Krisenfrüherkennung soll die Sanierung erleichtern

Bereits im Rahmen der Coronapandemie war eine umfassende Insolvenzwelle erwartet worden. Doch Unternehmen konnten die Auswirkungen der Coronapandemie oft noch gut meistern. Die Kostenexplosionen durch die Energiekrise, steigende Materialkosten und Inflation übersteigen nun oft die Reserven der Unternehmen. Erste Beispiele sind die Insolvenzen der Schuhkette Görtz sowie Hakle.

Mit dem StaRUG hat der Gesetzgeber bereits im Jahr 2020 einen „Werkzeugkasten von Instrumenten“ etabliert, der die Restrukturierung von Unternehmen erleichtern soll. So müssen Unternehmen in der Krise nicht gleich zu formalen Verfahren, wie bei einer Insolvenz, greifen.

Krisenfrüherkennung als Pflicht der Geschäftsleitung

Durch das StaRUG verpflichten sich Geschäftsführer und Vorstände, unabhängig von der Größe und Branche des Unternehmens, ein Krisenfrüherkennungssystem einzurichten. Das Gesetz schreibt nicht vor, wie ein solches System aussehen muss. Allerdings muss das Krisenfrüherkennungssystem in der Lage sein, einen Liquiditätsplan über die nächsten 24 Monate aufstellen zu können. Ebenso sollte dieses Krisenfrüherkennungssystem in das Compliance-System des Unternehmens integriert werden.

Geeignetes Krisenmanagement fordert die Definition von Gegenmaßnahmen

Sollte sich eine Krise durch das Krisenfrüherkennungssystem abzeichnen, muss die Geschäftsleitung geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen und sofort den zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organen – typischerweise Aufsichtsrat oder Gesellschafter – berichten.

Diese Vorgehensweise entspricht der Systematik des klassischen Risikomanagements. Insofern spricht vieles für den Ausbau des Risikomanagementsystems hin zu einem Krisenfrüherkennungssystem. Einer der Schlüsselfaktoren zum Ausbau der bestehenden Systeme wird die Klassifizierung der Risiken sein.

Haftungsrisiken für Geschäftsführer und Aufsichtsorgane

Es bleibt abzuwarten, inwiefern Verstöße gegen die Pflicht zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement im Sinne des § 1 StaRUG in der Praxis tatsächlich Haftungstatbestände auslösen. In jedem Fall ist der Insolvenzverwalter dazu verpflichtet, im Insolvenzfalle mögliche Haftungsansprüche der Gesellschaft gegen Geschäftsleiter und Aufsichtsorgane zu prüfen und durchzusetzen.

Um sich vor einer möglichen Haftung gegenüber der Gesellschaft für Fehler bei der Auswahl geeigneter Maßnahmen zur Krisenbewältigung und der Inanspruchnahme des unternehmerischen Ermessensspielraums zu schützen, sollten Geschäftsleiter dokumentieren, dass sie vernünftigerweise annehmen durften, auf der Grundlage angemessener Information, zum Wohle der Gesellschaft, auf Basis gültiger Gesetze und mit ausgewogener Risikoabwägung zu handeln. Die im Aktienrecht geregelte Business Judgement Rule ist hier grundsätzlich auch für Geschäftsleiter anderer Gesellschaftsformen wie beispielsweise der GmbH anwendbar.

Restrukturierungsplan

Grundlage für eine nachhaltige Sanierung unter Nutzung des StaRUG ist der Restrukturierungsplan (§§ 2 ff. StaRUG). In diesem wird festgelegt, in welche Rechte von Gläubigern zur Sanierung des schuldnerischen Unternehmens eingegriffen werden soll. Anders als im gerichtlichen Insolvenzplanverfahren müssen in einem Restrukturierungsplan nicht sämtliche Gläubiger und Anteilsinhaber einbezogen werden. Vielmehr entscheidet der Schuldner über die sachgerechte Auswahl der Planbetroffenen.

Sanierungsmoderation

Bei der Sanierungsmoderation (§§ 94 ff. StaRUG) handelt es sich um ein von dem Restrukturierungsplan und dem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen unabhängiges, nichtöffentliches Verfahren ohne Zwangswirkungen. Es wird ausschließlich auf Antrag des Schuldners eingeleitet und kann auf dessen Wunsch auch wieder beendet werden. Antragsberechtigt sind restrukturierungsfähige Schuldner, die nicht offensichtlich zahlungsunfähig oder überschuldet sind.

Vorteile des StaRUG für Unternehmen

Ein wesentlicher Vorteil des StaRUG für Unternehmen ist, dass es grundsätzlich als ein nichtöffentliches Verfahren geführt wird, an dem nur die betroffenen Gläubiger und ggf. Anteilseigner beteiligt werden. Das Stigma einer Insolvenz wird damit vermieden. Zugleich sinkt die Abhängigkeit von Gläubigern, die in zwingend notwendigen Restrukturierungen die eigene Position durch die Einnahme von sog. Hold-out-Positionen optimieren wollen.

Eine Sanierung mittels Restrukturierungsplan eignet sich vor allem für Unternehmen, die durch hohe Finanzverbindlichkeiten belastet werden und bei denen eine Refinanzierung durch die hohe Schuldenbelastung erschwert ist. Für operative oder arbeitsrechtliche Sanierungen bietet die Restrukturierung kaum Erleichterungen. Hier ist zu prüfen, ob eine Sanierung mittels eines Insolvenzverfahrens in Betracht kommt.

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