Lange herrschte Unsicherheit über die richtige Versteuerung der Aufsichtsratsvergütung. Nun schafft die Finanzverwaltung eine gewisse Klarheit und gibt konkrete Anwendungsregeln zur Überprüfung der Unternehmereigenschaft von Aufsichtsräten heraus. Was das konkret bedeutet, erklären wir in unserem Beitrag.
Die Art der Vergütung entscheidet über die Unternehmereigenschaft
Bisher hat die Finanzverwaltung zwischen Nichtunternehmer (Festvergütung) und Unternehmer (variable Vergütung) unterschieden. Demnach war ein Aufsichtsratsmitglied mit einer reinen Festvergütung kein Unternehmer im Sinne des § 2 UstG.
Dieser klare Ansatz lässt sich in der Praxis nicht immer so einheitlich umsetzen. Mischformen der Vergütung setzen sich immer mehr durch und bedurften gerade unter steuerlichen Gesichtspunkten einer Präzisierung.
Höhe und Bemessungszeitraum ausschlaggebend
Die bisherige steuerliche Regelung besagte, dass ein Aufsichtsrat immer dann selbständig tätig ist, wenn die variablen Bestandteile im Kalenderjahr min. 10% der gesamten Vergütung, einschließlich erhaltener Aufwandsentschädigungen, betragen.
Nun erfolgte eine sinnvolle Anpassung: Besteht eine Vergütung aus festen und variablen Bestandteilen, ist eine selbstständige Tätigkeit dann gegeben, wenn die variablen Bestandteile im Geschäftsjahr der Gesellschaft min. 10% der gesamten Vergütung, einschließlich erhaltener Aufwandsentschädigungen, betragen.
Mit dieser Konkretisierung konnte die Finanzverwaltung bestehende Zweifelsfragen klären.
Vorsicht bei ungeplanten Sitzungen
Nicht immer ist die Anzahl der Sitzungen am Anfang des Geschäftsjahres planbar. Haben Sie im Blick, dass sich in einer solchen Konstellation auch Ihr Unternehmerstatus ändern kann, wenn sich dadurch die Vergütungsstruktur von fixen und variablen Anteilen verändert.
Sollte dies der Fall sein, empfehlen wir Ihnen, die grundsätzliche Abrechnungsart zu prüfen. Optimal ist es, wenn die Gesellschaft selbst Ihren Aufsichtsrats-Vergütungsanspruch nach dem Gutschriftsverfahren mit Umsatzsteuerausweis abrechnet. Alternativ dazu können Sie Ihre AR-Vergütung wie gewohnt in Rechnung stellen, hier gilt es aber die Besonderheiten zum Unternehmerstatus entsprechend zu berücksichtigen.
Anwendungszeitpunkt
Die positive Nachricht: Die oben genannte Definition der Finanzverwaltung ist auch in allen offenen Fällen anzuwenden. Es lohnt sich also eine Prüfung, inwieweit Sie hier von der Neuregelung des Finanzamtes auch nachträglich profitieren können.
In jedem Fall gilt sie für bezogene Leistungen ab dem Geschäftsjahr 2022.