Auf Basis der Vorschläge EFRAG aus November 2022 legte die Europäische Kommission am 9. Juni nun den Entwurf zum ersten delegierten Rechtsakt vor. Dieser kann nun bis zum 7. Juli 2023 kommentiert werden.
Der Entwurf zum delegierten Rechtsakt zu den ESRS sieht eine Reihe von Anpassungen vor, die im Kern zu einer Erleichterung in der Berichterstattung für Unternehmen führen soll.
Laut dem vorliegenden Entwurf beziehen sich die Anpassungen auf folgende Aspekte (Auszüge):
Wesentlichkeit
Alle Standards und alle Offenlegungsanforderungen und Datenpunkte innerhalb jedes Standards werden vom Unternehmen einer Wesentlichkeitsbewertung unterzogen, mit Ausnahme der in den „Allgemeinen Angaben“ genannten Offenlegungsanforderungen.
Phasing-in bestimmter Anforderungen
Die von der Kommission eingeführten zusätzlichen Phase-ins sind:
- Unternehmen mit weniger als 750 Mitarbeitern können im ersten Jahr, in dem sie die Standards anwenden, auf folgende Angaben verzichten:
Scope-3-THG-Emissionen und die in den Standards festgelegten Offenlegungspflichten für die „eigene Belegschaft“ sowie die in den Standards festgelegten Offenlegungspflichten für die biologische Vielfalt und die Arbeitnehmer in der Wertschöpfungskette, die betroffenen Gemeinschaften sowie die Verbraucher und Endnutzer in den ersten beiden Jahren, in denen sie die Standards anwenden. - Alle Unternehmen können im ersten Jahr, in dem sie die Normen anwenden, die folgenden Informationen weglassen:
erwartete finanzielle Auswirkungen im Zusammenhang mit nicht klimabezogenen Umweltaspekten (Verschmutzung, Wasser, biologische Vielfalt und Ressourcennutzung) sowie bestimmte Daten in Bezug auf ihre eigene Belegschaft (Sozialschutz, Menschen mit Behinderungen, arbeitsbedingte Erkrankungen und Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben).
Freiwilligkeit bestimmter Angaben
Die von der EFRAG vorgelegten Standardentwürfe enthielten bereits zahlreiche freiwillige Angaben. Die Kommission hat darüber hinaus eine Reihe der von der EFRAG vorgeschlagenen obligatorischen Datenpunkte in freiwillige Datenpunkte umgewandelt.
Dazu gehören zum Beispiel:
- Pläne für den Übergang zur biologischen Vielfalt
- Bestimmte Indikatoren über „Nicht-Mitarbeiter (Leiharbeiter)“ in der unternehmenseigenen Belegschaft
- Eine Erklärung, warum das Unternehmen ein bestimmtes Nachhaltigkeitsthema als nicht wesentlich erachtet.
Weitere Flexibilitäten bei bestimmten Angaben
Die Kommission hat nicht nur bestimmte Datenpunkte freiwillig gemacht, sondern auch gewisse Flexibilitäten für einige der obligatorischen Datenpunkte eingeführt. So gibt es beispielsweise zusätzliche Spielräume bei den Offenlegungspflichten zu den finanziellen Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken und zur Einbindung von Stakeholdern sowie bei der Methodik für die Wesentlichkeitsprüfung.
Darüber hinaus hat die Kommission die Angaben zu Korruption und Bestechung sowie zum Schutz von Hinweisgebern geändert, die als Verstoß gegen das Recht, sich nicht selbst zu belasten, angesehen werden könnten.
Wir werden Sie in unserem Newsletter über den Fortgang zu den ESRS informieren.
Quelle: Entwurf zum delegierten Rechtsakt