Am 24. Juli 2024 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in deutsches Recht beschlossen. Das Gesetz bringt wichtige Regelungen für den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer und weitreichende Auswirkungen für Unternehmen, die künftig zur Nachhaltigkeits- berichterstattung verpflichtet sind.
Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer:
- In Deutschland wird die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichtes beim Wirtschaftsprüfer verankert. Dies kann der bestehende Abschlussprüfer sein oder ein zusätzlicher Wirtschaftsprüfer.
- Allerdings müssen sich Wirtschaftsprüfer gesondert registrieren lassen und einen Fortbildungsumfang von mindestens 40h nachweisen können.
- Für das Geschäftsjahr 2024 soll der Prüfer des Jahresabschlusses auch als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts gelten, sofern dessen Bestellung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgte.
- Die Bundesregierung wird in einer späteren Gesetzesnovelle die Zulassung weiterer unabhängiger Prüfer, insbesondere Umweltgutachter, prüfen.
Anforderungen an das ESEF-Format:
- Die Anforderungen an das ESEF-Format für (Konzern-) Lageberichte gelten erst für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen und zwar unabhängig von einer Börsennotierung.
Was ist das ESEF-Format? Das ESEF-Format (European Single Electronic Format) ist ein standardisiertes elektronisches Format, das von der Europäischen Union für die Erstellung und Einreichung von Jahresfinanzberichten börsennotierter Unternehmen innerhalb der EU vorgeschrieben ist. Es wurde entwickelt, um die Transparenz und Vergleichbarkeit von Finanzberichten zu erhöhen und die Effizienz der Übermittlung und Analyse von Finanzinformationen zu verbessern. |
Prüfungsbericht und Prüfungsvermerk:
Im Unterschied zum Referentenentwurf enthält der Regierungsentwurf keine Verpflichtung mehr zur Erstellung eines Prüfungsberichts für die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Das IDW hatte sich für die Streichung dieser Anforderung eingesetzt. Darüber hinaus bleibt es weiterhin untersagt, den Prüfungsvermerk zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in den Bestätigungsvermerk zu integrieren.
Weitere Informationen:
Gesetzentwurf auf der Website des BMJ
IDW Themenseite Nachhaltigkeit